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Holger Artus

Das Betriebsverfassungsgesetz soll den „Frieden“ schützen – aber ist nur für die Unternehmer gemacht

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Das Betriebverfassungsgesetz (BetrVG) feiert am 14.11.2012 seinen 60. Geburtstag. Aus Arbeitnehmersicht aber kein Grund zum feiern, denn den Beschäftigten, den gewählten Interessenvertretungen und Gewerkschaften hat es nach der Niederlage des Faschismus die notwendige Luft zur eigenständigen Interessenwahrnehmung und Gestaltung der Arbeitsbeziehungen genommen.

Mit der Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetz 1952 sowie der Unternehmensmitbestimmung in Betrieben von Kohle und Stahl-Betrieben bildete sich das Beziehungssystem heraus, das durch die Unternehmermacht und Sozialpartnerschaft der betrieblichen Interessenvertretungen bestimmt wird, den so genannten Betriebsfrieden. In den letzten Jahrzehnten haben sich die gesellschaftlichen Produktionsprozesse wesentlich verändert. Der Weltmarkt hat sich noch weiter  ausgebildet, getrieben durch Expansionsinteressen auf Richtung Verwertung. Die Technisierung von Arbeitsprozessen und die Verdrängung des lebendigen Arbeitskörpers, die Digitalisierung von Informations- und Kommunikationsprozessen u.a.m. greifen auch tiefgreifend in die Arbeit von betrieblichen und gewerkschaftlichen Interessenvertretungen ein, die mit dem herrschenden Beziehungssystem immer weniger auf kleinster Ebene zu organisieren sind.

Was verschwand 1952 für ein Interessenvertretungssystem?

Mit der Niederlage des Faschismus war auch dessen Arbeitssystems am Boden. 1934 hatten die Nazis ein Gesetz zur nationale Ordnung der Arbeit verabschiedete. Der Unternehmer wurde „Betriebsführer, der die absolute Befehlsgewalt innehatte und ihm die Untergebenen als „Gefolgschaft“ (nicht etwa Belegschaft). Die Deutsche Arbeitsfront wurde gegründet, um die Nazisbanden auch in den Betrieben einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Mitbestimmung im Betrieb und die Betriebsräte wurden abgeschafft. Bekanntlich wurden 1933 die Parteien der politischen Arbeiterbewegung, die KPD und die SPD, verboten, genauso die Gewerkschaften.

Nach der Niederlage des deutschen Faschismus wurde das Gesetz 1945 durch die Kontrollratsgesetze aufgehoben. Mit dem Erlass vom 10.April 1946 wurden Rahmenbestimmungen über eine Betriebsverfassung erlassen, die zunächst durch eine Reihe von Ländergesetzen ausgefüllt und ergänzt wurden. 1948 beschloss z. B. die Bremische Bürgerschaft ein Betriebsverfassungsgesetz, da diese nach den Bestimmungen der Alliierten, in den Ländern geregelt werden musste, ein Betriebsverfassungsgesetz, dass von den amerikanischen Militärregierung abgewiesen wurde. Was wurde damals beschlossen? „Schon der Volksentscheid über Artikel 47, der die Gleichberechtigung der Betriebsräte auch in wirtschaftlichen Fragen sichert, hatte 100708 Nein-Stimmen gegenüber 109430 Ja-Stimmen gesehen. Laut Ausführungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, „dem Betriebsrat die Handels- und Steuerbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. – Der Betriebsrat hat das Recht, in alle Geschäftsunterlagen des Betriebes, insbesondere in die Handelsbücher, die Korrespondenz und die abgeschlossenen Verträge Einsicht zu nehmen“. Bei AGs sollen „die Gewerkschaften die Befugnis haben, und wo eine Betriebsvertretung besteht, im Einvernehmen mit dieser, die Hälfte der Mitglieder in den Aufsichtsrat des Unternehmens zu entsenden. Die entsandten Personen sind den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gleichberechtigt“. In Hessen drohte der sozialdemokratischen Ministerpräsident mit seinem und dem Kabinettsrücktritt, wenn mit Stimmen der SPD, CDU und KPD erste deutsche Betriebsrätegesetz durch die amerikanische Militärregierung die Zustimmung verweigert würde. „Im hessischen Landtag war mit den Stimmen der SPD, CDU und KPD das erste deutsche Betriebsrätegesetz angenommen worden. Es garantiert den Betriebsräten Mitbestimmungsrecht nicht nur in sozialen und personellen, sondern zum Teil auch in wirtschaftlichen Fragen.

Betriebsverfassungsgesetz 1952 schafft Mitbestimmung und Teilhabe ab, alten Macht- und Besitzverhältnisse werden wieder hergestellt

Mit der Verabschiedung des BetrVG wurde ein Prozess der Mitgestaltung und Mitbestimmung im Betrieb beendet, herausgekommen ist das alte Ordnungssystem, dass die Unternehmer entscheiden und lediglich unter diesem Prozess die Betriebsräte ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Die Gewerkschaften wurden aus dem Betrieb gedrängt, die wirtschaftliche Beteiligung wurde in die Montanmitbestimmungverschoben, betriebliche wurde aber nur ein Informationsrecht geschaffen. Die Sicherung des Betriebsfriedens (Friedenspflicht) und das Unternehmenswohl (Vertrauensvolle Zusammenarbeit) wurde zum Kerngehalt der Interessenvertretungsarbeit ernannt. In dem BetrVG wurde die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer/innen in Kapitalgesellschaften in den Aufsichtsgremien vorgesehen (ab 500 Beschäftigte), aber mit der paritätischen Mitbestimmung, die den Geist nach Ende der 1940er Jahre bestimmte, war davon wenig übrig geblieben.

Diese so genannte paritätische Mitbestimmung war in der Montanmitbestimmung 1951 verankert wurden. Die CDU-Bundesregierung unter Konrad Adenauer wollte diese nicht, aber die Androhung von Streiks und die durchgeführten Urabstimmungen in der IG Metall und IG Bau und Energie, führte am Ende zu ihrer gesetzlichen Verankerung. Die paritätische Mitbestimmung war im Rahmen der Zerschlagung der Eisen- und Stahlindustrie nach 1945 in den Aufsichtsräten 1948 geschaffen worden. Durch den Vertreter/in der  Öffentlichkeit“ und ein neutrales Mitglied, auf das sich beide Parteien vorher einigen mussten, war es aber weniger eine paritätische Mitbestimmung. SPD und KPD stimmten im Bundestag gegen das BetrVG, es gab massenhaften Protest gegen das BetrVG. Die Aktionen der Gewerkschaftsbewegung war eine der ersten und größten politischen Bewegung der gegen die Wiederherstellung der Besitz und Machtverhältnis (DGB-BuVo). Die Friedrich-Ebert-Stiftung schreibt später: „Auf den Regierungsentwurf zum BetrVG reagierte der DGB mit einen Aktionsplan zur Durchsetzung seiner Forderungen. Dem Ruf der Gewerkschaften zu Kundgebungen und Warnstreiks folgten im Mai 1952 Hunderttausende. Bei den Kundgebungen wurden immer wieder das Erbe von Hans Böckler und sein Verdienst um die Montanmitbestimmung beschworen. Nachdem sich die Gewerkschaften machtvoll ins Bild gesetzt hatten, folgte der Rückzug: Am 4. Juni 1952 beschloss der DGB-Bundesvorstand den Abbruch der Aktionen, um die erneuten Gespräche mit der Bundesregierung nicht zu gefährden. Doch die Gespräche blieben erfolglos. Die Gewerkschaft brach sie schließlich ab, als bekannt wurde, dass die Bundesregierung ein Sondergesetz für den öffentlichen Dienst verabschiedet hatte – das Personalvertretungsgesetz. Damit war klar, dass die Bundesregierung die gewerkschaftlichen Forderungen nach einer einheitlichen Regelung der Mitbestimmung im gesamten Wirtschaftsleben hintertreiben werde. Für Gegenmaßnahmen der Gewerkschaften war es jetzt schon zu spät, denn man schrieb bereit den 7. Juli 1952.“

Allerdings war mit dem Tarifvertragsgesetz von 1949 die Rolle der Tarifverträge deutlich gegenüber der Weimarer Republik gestärkt worden, so dass die Arbeitgeber durch Tarifflucht sich ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht entziehen konnten (auch heute noch gelten diese Bestimmungen, aber bei Tarifflucht besteht bei den Beschäftigten, Betriebsräten und auch Gewerkschaften schnell die Bereitschaft, sich nicht auf diese rechtliche Position zu begeben).  In den 1970er Jahren kommt es mit dem Mitbestimmungsgesetz (Kapitalgesellschaften in Betrieben mit mehr als 2.000 Beschäftigten) zu weiteren Modifizierung der Unternehmensbeteiligung im Zusammenhang mit der ehemaligen Drittelparität in den Aufsichtsräten, wie sie 1952 verankert wurden. Im BetrVG von 1952 war bereits der „Tendenzschutz“ Paragraph (§ 81) verankert, der auch nach der Modifizierung des BetrVG 1972 dann als § 118 seine grundsätzliche Existenz erhielt. In dem Presse- und Medienbetrieben werden im Prinzip die Mitbestimmungsrechte wesentlich eingeschränkt und bei wirtschaftlichen Fragen komplett ausgeblendet. Zu Recht läuft die Gewerkschaftsbewegung gegen diese Regelung im BetrVG immer wieder an. Die dortigen Regelungen haben nichts mit dem Sicherung der Pressefreiheit zu tun, sie zielen nur darauf, Unternehmermacht im Betrieb zum Selbstbestimmungsrecht der Arbeitgeber zu machen.

Die verschiedenen Korrekturen am BetrVG wie 1972, das Mitbestimmungsrecht 1976 bzw. 2004 haben einzelne Punkte verbessert, die Rechte der einzelnen Arbeitnehmer/innen mehr betont, aber eine grundlegende Änderung hat es nicht gegeben. Die Rolle der betrieblichen Interessenvertretungen bleiben subaltern und die gewerkschaftlichen Handlungsmöglichkeiten auf Ebene der Betriebe sind auf tariflichen Fragen eingegrenzt. Die wirtschaftliche Beteiligung und Beteiligung der Interessenvertretungen ist nach wie vor bedeutungslos.

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